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113.111 GpR CH-SO

§ 27 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Legitimation

Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Stimmrechtsausweise
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§ 27 GpR · I. Legitimation

1. Der Stimmrechtsausweis berechtigt zur Teilnahme am Urnengang, für den er ausgestellt wurde.

2. Er ist bei der Stimmabgabe abzugeben.

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