113.111
GpR
CH-SO
§ 27 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Legitimation
Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Stimmrechtsausweise
§ 27 GpR · I. Legitimation
1. Der Stimmrechtsausweis berechtigt zur Teilnahme am Urnengang, für den er ausgestellt wurde.
2. Er ist bei der Stimmabgabe abzugeben.