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113.111 GpR CH-SO

§ 25 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)

Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlzellen
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§ 25 GpR

1. Im Wahllokal ist mindestens eine Wahlzelle aufzustellen oder ein Raum zu bezeichnen, in dem die Stimmberechtigten ihre Wahl- oder Stimmzettel ungestört und unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ausfüllen können.

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