113.111
GpR
CH-SO
§ 25 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)
Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlzellen
§ 25 GpR
1. Im Wahllokal ist mindestens eine Wahlzelle aufzustellen oder ein Raum zu bezeichnen, in dem die Stimmberechtigten ihre Wahl- oder Stimmzettel ungestört und unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ausfüllen können.