113.111
GpR
CH-SO
§ 24 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)
Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Das Wahllokal
§ 24 GpR
1. Die Gemeinden haben für jedes Wahlbüro ein Wahllokal einzurichten.
2. Das Wahllokal muss ungehindert betreten werden können.