Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 24 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)

Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Das Wahllokal
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (187 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 GpR

1. Die Gemeinden haben für jedes Wahlbüro ein Wahllokal einzurichten.

2. Das Wahllokal muss ungehindert betreten werden können.

← § 23bis GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Wahlen und Abstimmungen § 25 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →