113.111
GpR
CH-SO
§ 23 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - V. Aufsicht
Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlbüros
§ 23 GpR · V. Aufsicht
1. Die Oberämter üben die Aufsicht über die Wahlbüros der Gemeinden aus. Sie sorgen dafür, dass die Tätigkeit der Wahlbüros reibungslos und ohne Verzögerung vor sich geht.
2. Die Staatskanzlei übt die Oberaufsicht aus.