113.111
GpR
CH-SO
§ 22 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - IV. Kantonales Wahlbüro
Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlbüros
§ 22 GpR · IV. Kantonales Wahlbüro
1. Die Staatskanzlei amtet als kantonales Wahlbüro. Sie ermittelt die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.