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113.111 GpR CH-SO

§ 22 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - IV. Kantonales Wahlbüro

Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlbüros
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§ 22 GpR · IV. Kantonales Wahlbüro

1. Die Staatskanzlei amtet als kantonales Wahlbüro. Sie ermittelt die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.

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