113.111
GpR
CH-SO
§ 21 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Regionale Wahlbüros
Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlbüros
§ 21 GpR · III. Regionale Wahlbüros
1. Die Oberämter amten als regionale Wahlbüros. Sie ermitteln die Ergebnisse der eidgenössischen, kantonalen und regionalen Wahlen und Abstimmungen und erstellen die Wahl- und Abstimmungsprotokolle für den Bezirk, Kreis oder Zweckverband.
2. Die Oberämter können bei grossem Kontrollaufwand Stimmberechtigte der Amtei einsetzen.