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113.111 GpR CH-SO

§ 21 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Regionale Wahlbüros

Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlbüros
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§ 21 GpR · III. Regionale Wahlbüros

1. Die Oberämter amten als regionale Wahlbüros. Sie ermitteln die Ergebnisse der eidgenössischen, kantonalen und regionalen Wahlen und Abstimmungen und erstellen die Wahl- und Abstimmungsprotokolle für den Bezirk, Kreis oder Zweckverband.

2. Die Oberämter können bei grossem Kontrollaufwand Stimmberechtigte der Amtei einsetzen.

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