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113.111 GpR CH-SO

§ 20 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Gemeindezentralwahlbüros

Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlbüros
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§ 20 GpR · II. Gemeindezentralwahlbüros

1. Gemeinden mit mehreren Wahlbüros bestellen ein Gemeindezentralwahlbüro. Dieses stellt anhand der Wahl- und Abstimmungsprotokolle der verschiedenen Wahlbüros das Ergebnis der Gemeinde fest.

2. Die §§ 17-19 sind auf das Gemeindezentralwahlbüro analog anwendbar.

3. Der Gemeinderat kann die Funktionen des Zentralwahlbüros einem Wahlbüro übertragen.

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