113.111
GpR
CH-SO
§ 20 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Gemeindezentralwahlbüros
Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlbüros
§ 20 GpR · II. Gemeindezentralwahlbüros
1. Gemeinden mit mehreren Wahlbüros bestellen ein Gemeindezentralwahlbüro. Dieses stellt anhand der Wahl- und Abstimmungsprotokolle der verschiedenen Wahlbüros das Ergebnis der Gemeinde fest.
2. Die §§ 17-19 sind auf das Gemeindezentralwahlbüro analog anwendbar.
3. Der Gemeinderat kann die Funktionen des Zentralwahlbüros einem Wahlbüro übertragen.