113.111
GpR
CH-SO
§ 170 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Nichtbefolgen der Anordnungen des Wahlbüros
Strafbestimmungen
§ 170 GpR · 2. Nichtbefolgen der Anordnungen des Wahlbüros
1. Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft
wer den Anordnungen des Wahlbüros nicht unverzüglich Folge leistet.