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113.111 GpR CH-SO

§ 170 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Nichtbefolgen der Anordnungen des Wahlbüros

Strafbestimmungen
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§ 170 GpR · 2. Nichtbefolgen der Anordnungen des Wahlbüros

1. Mit Busse bis zu 300 Franken wird bestraft

wer den Anordnungen des Wahlbüros nicht unverzüglich Folge leistet.

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