Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 17 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 3. Mitgliederzahl

Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlbüros
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§ 17 GpR · 3. Mitgliederzahl

1. Die Wahlbüros bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. Die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder kann in der Gemeindeordnung höher festgelegt werden.

2. Der Präsident oder die Präsidentin des Wahlbüros kann

a) für grosse Auszählarbeiten Stimmberechtigte der Gemeinde einsetzen;

b) das Wahlbüro aus dem Kreis der Stimmberechtigten ergänzen, wenn dieses nicht vollzählig ist.

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