113.111
GpR
CH-SO
§ 17 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 3. Mitgliederzahl
Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlbüros
§ 17 GpR · 3. Mitgliederzahl
1. Die Wahlbüros bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. Die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder kann in der Gemeindeordnung höher festgelegt werden.
2. Der Präsident oder die Präsidentin des Wahlbüros kann
a) für grosse Auszählarbeiten Stimmberechtigte der Gemeinde einsetzen;
b) das Wahlbüro aus dem Kreis der Stimmberechtigten ergänzen, wenn dieses nicht vollzählig ist.