113.111
GpR
CH-SO
§ 169 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II Mit Busse bedrohte Übertretungen 1. Pflichtverletzung der Wahlbüromitglieder
Strafbestimmungen
§ 169 GpR · II Mit Busse bedrohte Übertretungen 1. Pflichtverletzung der Wahlbüromitglieder
1. Mit Busse bis zu 300 Franken werden Wahlbüromitglieder bestraft
a) die ohne Entschuldigung Wahl- und Abstimmungshandlungen fernbleiben;
b) die es unterlassen, die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten zu erfüllen.