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113.111 GpR CH-SO

§ 169 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II Mit Busse bedrohte Übertretungen 1. Pflichtverletzung der Wahlbüromitglieder

Strafbestimmungen
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§ 169 GpR · II Mit Busse bedrohte Übertretungen 1. Pflichtverletzung der Wahlbüromitglieder

1. Mit Busse bis zu 300 Franken werden Wahlbüromitglieder bestraft

a) die ohne Entschuldigung Wahl- und Abstimmungshandlungen fernbleiben;

b) die es unterlassen, die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten zu erfüllen.

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