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113.111 GpR CH-SO

§ 168 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Mit Haft oder Busse bedrohte Übertretungen

Strafbestimmungen
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§ 168 GpR · I. Mit Haft oder Busse bedrohte Übertretungen

1. Mit Haft bis zu 10 Tagen oder mit Busse bis zu 4000 Franken wird bestraft

a) wer ein Zustellkuvert ohne Zustimmung des oder der Stimmberechtigten oder unter falschen Angaben abgibt oder, trotz eines angenommenen Auftrages, nicht abgibt;

b) wer im Wahllokal, in der Umgebung zu demselben, auf dem Vorplatz oder in einem Durchgang zum Wahllokal systematisch politische oder kommerzielle Propaganda betreibt oder die Stimmenden zu beeinflussen oder zu kontrollieren versucht;

c) wer in den Wahlzellen oder in den Vorräumen zum Wahllokal aufliegende Wahl- oder Stimmzettel beschädigt, in Unordnung bringt oder entfernt;

d) wer absichtlich mehr als einen Wahl- oder Stimmzettel zu einer Vorlage in dieselbe Urne einwirft.

2. Strafbar sind auch der Versuch und die Gehilfenschaft.

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