113.111
GpR
CH-SO
§ 167 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Bei Volksbegehren
Beschwerdeverfahren
§ 167 GpR · III. Bei Volksbegehren
1. Gegen die Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung kann innert 10 Tagen seit Rückgabe der Unterschriftenliste, spätestens aber am Tag des Ablaufs der Eingabefrist für die Initiative, das Referendum oder das Abberufungsbegehren, beim Verwaltungsgericht schriftlich und unter Angabe der Gründe Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden.
2. Gegen Verfügungen der Staatskanzlei kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich und unter Angabe der Gründe Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden.
3. § 162 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.