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113.111 GpR CH-SO

§ 166 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 6. Aufsichtsrecht

Beschwerdeverfahren
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§ 166 GpR · 6. Aufsichtsrecht

1. Der Regierungsrat kann in jedem Falle von sich aus eine Überprüfung anordnen, wenn der Verdacht eines Wahlvergehens besteht oder wenn ihm Unregelmässigkeiten im Wahl- oder Abstimmungsverfahren bekannt werden, welche geeignet waren, das Ergebnis zu beeinflussen.

2. Untersuchende und antragstellende Behörde ist die Staatskanzlei. Sie überweist Straftatbestände der Staatsanwaltschaft.

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