113.111
GpR
CH-SO
§ 166 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 6. Aufsichtsrecht
Beschwerdeverfahren
§ 166 GpR · 6. Aufsichtsrecht
1. Der Regierungsrat kann in jedem Falle von sich aus eine Überprüfung anordnen, wenn der Verdacht eines Wahlvergehens besteht oder wenn ihm Unregelmässigkeiten im Wahl- oder Abstimmungsverfahren bekannt werden, welche geeignet waren, das Ergebnis zu beeinflussen.
2. Untersuchende und antragstellende Behörde ist die Staatskanzlei. Sie überweist Straftatbestände der Staatsanwaltschaft.