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113.111 GpR CH-SO

§ 165 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - c) Richtigstellung des Ergebnisses

Beschwerdeverfahren
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§ 165 GpR · c) Richtigstellung des Ergebnisses

1. Zeigt die Untersuchung, dass gültige oder ungültige Stimmzettel vom Wahlbüro nicht richtig beurteilt und behandelt worden sind, so ist das Ergebnis richtigzustellen, sofern die Wahl oder Abstimmung nicht aufgehoben werden muss.

2. Ergibt die Richtigstellung der Resultate einer Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

3. Ergibt die Richtigstellung der Resultate einer Abstimmung Stimmengleichheit, so gilt die Vorlage als verworfen.

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