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113.111 GpR CH-SO

§ 164 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - b) Folgen der Aufhebung / Kostentragung bei Vergehen gegen den Volkswillen

Beschwerdeverfahren
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§ 164 GpR · b) Folgen der Aufhebung / Kostentragung bei Vergehen gegen den Volkswillen

1. Wird eine Wahl oder Abstimmung aufgehoben, so muss sie wiederholt werden.

2. Bei Vergehen gegen den Volkswillen können dem oder der Schuldigen die Kosten des Administrativverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und der Wiederholung eines Urnenganges auferlegt werden.

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