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113.111 GpR CH-SO

§ 162 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 4. Verfahren bei Beschwerden an den Regierungsrat

Beschwerdeverfahren
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§ 162 GpR · 4. Verfahren bei Beschwerden an den Regierungsrat

1. Die Staatskanzlei klärt den Sachverhalt ab und stellt dem Regierungsrat Antrag.

2. Die Staatskanzlei ist befugt, die zur Abklärung des Tatbestandes notwendigen Beweiserhebungen von Amtes wegen vorzunehmen und die entsprechenden Verfügungen zu erlassen. Zu diesem Zwecke kann sie die Wahl- und Stimmzettelpakete durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes öffnen lassen und die Wahl- und Stimmzettel zu den Beschwerdeakten herausverlangen. § 104 Absatz 2 ist anwendbar.

3. Die Staatskanzlei kann die Untersuchung des Tatbestandes ganz oder teilweise dem zuständigen Oberamt übertragen.

4. Auf querulatorische oder missbräuchliche Beschwerden wird nicht eingetreten.

5. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 und des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992.

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