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113.111 GpR CH-SO

§ 160 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Frist

Beschwerdeverfahren
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§ 160 GpR · 2. Frist

1. Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen.

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