113.111
GpR
CH-SO
§ 160 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Frist
Beschwerdeverfahren
§ 160 GpR · 2. Frist
1. Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen.