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113.111 GpR CH-SO

§ 157 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Bei kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen 1. Zuständigkeit

Beschwerdeverfahren
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§ 157 GpR · II. Bei kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen 1. Zuständigkeit

1. Gegen alle kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen Akte des Kantonsrates und der Regierung.

2. Beschwerde kann geführt werden

a) wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde);

b) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);

c) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Wahlbeschwerde).

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