Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 156 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen

Beschwerdeverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (187 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 156 GpR · I. Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen

1. Beschwerden gegen eidgenössische Wahlen und Abstimmungen sind beim Regierungsrat einzureichen.

2. Das Beschwerderecht richtet sich nach Bundesrecht.

← § 155 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Wahlen und Abstimmungen § 157 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →