113.111
GpR
CH-SO
§ 156 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen
Beschwerdeverfahren
§ 156 GpR · I. Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen
1. Beschwerden gegen eidgenössische Wahlen und Abstimmungen sind beim Regierungsrat einzureichen.
2. Das Beschwerderecht richtet sich nach Bundesrecht.