113.111
GpR
CH-SO
§ 155 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Verfahren und Publikation
Vernehmlassungen
§ 155 GpR · Verfahren und Publikation
1. Vernehmlassungen nach Artikel 39 KV werden vom Regierungsrat angeordnet und vom zuständigen Departement durchgeführt. Der Regierungsrat bezeichnet jeweils die Adressaten.
2. Die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens wird im Amtsblatt publiziert. Die Publikation enthält
a) den Titel der Vorlage;
b) den Hinweis, wo die Vorlage eingesehen und bezogen werden kann;
c) das Datum, bis zu welchem die Stellungnahme eingereicht werden kann, und den Hinweis, wo die Stellungnahmen eingesehen werden können.