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113.111 GpR CH-SO

§ 152 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 5. Weitere Bestimmungen

Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
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§ 152 GpR · 5. Weitere Bestimmungen

1. Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss auch für das Referendum.

2. Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums. Sie stellt mittels Verfügung fest, ob das Referendum zustande gekommen ist und veröffentlicht diese im Amtsblatt.

3. Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.

4. Das Bundesrecht findet sinngemäss ergänzende Anwendung.

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