113.111
GpR
CH-SO
§ 151 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 4. Begehren von Einwohnergemeinden
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 151 GpR · 4. Begehren von Einwohnergemeinden
1. Einwohnergemeinden, die das Referendum ergreifen wollen, müssen die Unterschriftenliste aufgrund eines Gemeindebeschlusses durch den Gemeindepräsidenten oder durch die Gemeindepräsidentin und den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin unterzeichnen und einen Protokollauszug beilegen.
2. Der Gemeindebeschluss geht von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament aus.