113.111
GpR
CH-SO
§ 150 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 3. Unterschriftenliste
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 150 GpR · 3. Unterschriftenliste
1. Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben enthalten
a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
b) die Bezeichnung des Kantonsratsbeschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird (Titel und Datum);
c) das Datum der amtlichen Publikation des Kantonsratsbeschlusses;
d) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
2. Die Unterschriftenliste kann weitere Angaben, namentlich eine kurze Begründung des Referendumsbegehrens enthalten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig.
3. Die Angaben nach Absatz 1 literae b-d und nach Absatz 2 müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten.