113.111
GpR
CH-SO
§ 15 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Gemeindewahlbüros 1. Bestand
Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlbüros
§ 15 GpR · I. Gemeindewahlbüros 1. Bestand
1. Jede Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde hat mindestens ein Wahlbüro zu bestellen.
2. Eine Bürger- oder Kirchgemeinde kann im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde deren Wahlbüro anerkennen.