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113.111 GpR CH-SO

§ 15 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Gemeindewahlbüros 1. Bestand

Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Wahlbüros
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§ 15 GpR · I. Gemeindewahlbüros 1. Bestand

1. Jede Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde hat mindestens ein Wahlbüro zu bestellen.

2. Eine Bürger- oder Kirchgemeinde kann im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde deren Wahlbüro anerkennen.

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