113.111
GpR
CH-SO
§ 148 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Fakultatives Referendum 1. Ausnahmen
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 148 GpR · III. Fakultatives Referendum 1. Ausnahmen
1. Vom fakultativen Referendum ausgenommen sind Kantonsratsbeschlüsse, die
a) lediglich auf Kenntnisnahme lauten;
b) Empfehlungen zur Annahme oder Ablehnung eines Initiativbegehrens abgeben;
c) Erlasse in Kraft setzen;
d)* gestützt auf § 43 Absatz 4 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung ergehen.
2. Ferner sind ausgenommen Verfahrensbeschlüsse sowie Kantonsratsbeschlüsse über
a) die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen;
b)* ...
c) die Zuteilung der Kantonsratsmandate an die Wahlkreise;
d) die Festsetzung von Wahlvoraussetzungen für die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten und Beamtinnen;
e) die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an den Regierungsrat (Art. 71 Abs. 2 KV).