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113.111 GpR CH-SO

§ 148 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Fakultatives Referendum 1. Ausnahmen

Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
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§ 148 GpR · III. Fakultatives Referendum 1. Ausnahmen

1. Vom fakultativen Referendum ausgenommen sind Kantonsratsbeschlüsse, die

a) lediglich auf Kenntnisnahme lauten;

b) Empfehlungen zur Annahme oder Ablehnung eines Initiativbegehrens abgeben;

c) Erlasse in Kraft setzen;

d)* gestützt auf § 43 Absatz 4 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung ergehen.

2. Ferner sind ausgenommen Verfahrensbeschlüsse sowie Kantonsratsbeschlüsse über

a) die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen;

b)* ...

c) die Zuteilung der Kantonsratsmandate an die Wahlkreise;

d) die Festsetzung von Wahlvoraussetzungen für die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten und Beamtinnen;

e) die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an den Regierungsrat (Art. 71 Abs. 2 KV).

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