Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 147 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 5. Rückzug

Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (187 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 147 GpR · 5. Rückzug

1. Bis zum Beginn der Beratung im Kantonsrat kann der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin den Volksauftrag zurückziehen.

← § 146 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Wahlen und Abstimmungen § 148 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →