113.111
GpR
CH-SO
§ 146 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 4. Weitere Bestimmungen
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 146 GpR · 4. Weitere Bestimmungen
1. Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss auch für den Volksauftrag.
2. Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums und stellt mittels Verfügung fest, ob der Volksauftrag zustande gekommen ist. Die Verfügung wird dem Erstunterzeichner oder der Erstunterzeichnerin eröffnet.
3. Ist der Volksauftrag zustande gekommen, so übermittelt die Staatskanzlei ihre Verfügung und den Auftragstext der Ratsleitung des Kantonsrates.