Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 145 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 3. Unterschriftenliste

Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (187 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 145 GpR · 3. Unterschriftenliste

1. Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben enthalten

a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;

b) den Wortlaut des Antrages und eine kurze Begründung;

c) den Namen und die Adresse des Erstunterzeichners oder der Erstunterzeichnerin;

d) die Rückzugsklausel;

e) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).

2. Die Angaben nach Absatz 1 literae b-e müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig.

← § 144 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Wahlen und Abstimmungen § 146 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →