113.111
GpR
CH-SO
§ 145 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 3. Unterschriftenliste
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 145 GpR · 3. Unterschriftenliste
1. Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben enthalten
a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
b) den Wortlaut des Antrages und eine kurze Begründung;
c) den Namen und die Adresse des Erstunterzeichners oder der Erstunterzeichnerin;
d) die Rückzugsklausel;
e) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
2. Die Angaben nach Absatz 1 literae b-e müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig.