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113.111 GpR CH-SO

§ 144 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Ausnahmen

Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
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§ 144 GpR · 2. Ausnahmen

1. Unzulässig sind Volksaufträge über

a) die Zulässigkeit einer Volksinitiative oder eines Volksauftrages;

b)* die Kürzung oder Streichung eines beschlossenen Globalbudgets oder über den Voranschlag als Ganzes;

c) die genehmigte Staatsrechnung;

d) Wahlen;

e) Begnadigungen;

f) Beschwerden und Petitionen;

g) Stellungnahmen zu Vernehmlassungen des Regierungsrates an Bundesbehörden;

h) Personalangelegenheiten;

i) Verfahrensbeschlüsse;

j) die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen.

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