113.111
GpR
CH-SO
§ 144 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Ausnahmen
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 144 GpR · 2. Ausnahmen
1. Unzulässig sind Volksaufträge über
a) die Zulässigkeit einer Volksinitiative oder eines Volksauftrages;
b)* die Kürzung oder Streichung eines beschlossenen Globalbudgets oder über den Voranschlag als Ganzes;
c) die genehmigte Staatsrechnung;
d) Wahlen;
e) Begnadigungen;
f) Beschwerden und Petitionen;
g) Stellungnahmen zu Vernehmlassungen des Regierungsrates an Bundesbehörden;
h) Personalangelegenheiten;
i) Verfahrensbeschlüsse;
j) die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen.