§ 142bis Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 10. Globalbudgetinitiative
§ 142bis GpR · 10. Globalbudgetinitiative
1. Die Globalbudgetinitiative bezweckt, ein vom Kantonsrat beschlossenes mehrjähriges Globalbudget mit Wirkung für die nächste Globalbudgetperiode in bestimmter Richtung zu ändern.
2. Gültige Globalbudgetinitiativen sind auch dann auszuformulieren, wenn der Kantonsrat sie ablehnt. Dieser ist an das Ziel des Begehrens gebunden. Er sorgt für ein ausgewogenes Leistungsverhältnis innerhalb des Staatshaushalts und kann die Leistungen in anderen Bereichen anpassen.
3. Der Kantonsrat kann in seiner Vorlage an das Volk Antrag auf Änderung des Steuerfusses stellen. Der Zuschlag gilt für die ganze Dauer des Globalbudgets. Die Kompetenz des Kantonsrates zur Erhebung von Zuschlägen gemäss § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern wird davon nicht betroffen.
4. Die §§ 128 - 142 finden sinngemäss Anwendung.