113.111
GpR
CH-SO
§ 140 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 7. Rückzug
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 140 GpR · 7. Rückzug
1. Eine Initiative kann bis zehn Tage nach dem Kantonsratsbeschluss über die Annahme oder Ablehnung des Begehrens zurückgezogen werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Wird der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt, ist der Rückzug der Initiative bis zehn Tage nach der Schlussabstimmung des Kantonsrates über die Initiative bzw. den Umsetzungserlass und den Gegenvorschlag zulässig.
3. Die Rückzugserklärung ist schriftlich bei der Staatskanzlei einzureichen. Der Rückzug wird im Amtsblatt veröffentlicht.
4. Bei einem Rückzug der Initiative entfällt der Umsetzungserlass, und der Gegenvorschlag unterliegt als ordentlicher Kantonsratsbeschluss dem Referendum.