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113.111 GpR CH-SO

§ 14 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - VII. Stimmabgabe bei fehlendem Eintrag und bei Zuzug

Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Das Stimmregister
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§ 14 GpR · VII. Stimmabgabe bei fehlendem Eintrag und bei Zuzug

1. Will eine Person, die im Stimmregister nicht eingetragen ist, ihr Stimmrecht am Abstimmungs- oder an einem Vortag geltend machen, hat sie ihr Begehren dem Wahlbüro zu unterbreiten und zu begründen. Das gleiche gilt, wenn die Stimmberechtigung einer Person bestritten wird.

2. Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag oder während der Frist für die briefliche Stimmabgabe in einer Gemeinde zuziehen, haben sich schriftlich darüber auszuweisen, dass sie ihr Stimmrecht für den betreffenden Urnengang am bisherigen Wohnort noch nicht ausgeübt haben.

3. Das Wahlbüro entscheidet ohne Verzug.

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