§ 137 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - b) Zustandekommen
§ 137 GpR · b) Zustandekommen
1. Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten den Formvorschriften entsprechen.
2. Sie lässt Mängel der Stimmrechtsbescheinigungen oder der Gemeindebeschlüsse beheben, soweit das Zustandekommen der Initiative davon abhängt. Diese Mängel können auch nach Ablauf der Eingabefrist behoben werden.
3. Ungültig sind
a) Unterschriften auf Listen, welche den Formvorschriften nicht entsprechen;
b) Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;
c) Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf von 18 Monaten seit der amtlichen Publikation des Initiativtextes eingereicht werden.
4. Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums. Sie stellt mittels Verfügung fest, ob die Initiative zustande gekommen ist und veröffentlicht diese im Amtsblatt.
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