113.111
GpR
CH-SO
§ 136 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 4. Einreichung und Erwahrung a) Einreichung
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 136 GpR · 4. Einreichung und Erwahrung a) Einreichung
1. Die Listen mit den Stimmrechtsbescheinigungen sind bei der Staatskanzlei gesamthaft einzureichen.
2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.