Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 136 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 4. Einreichung und Erwahrung a) Einreichung

Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
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§ 136 GpR · 4. Einreichung und Erwahrung a) Einreichung

1. Die Listen mit den Stimmrechtsbescheinigungen sind bei der Staatskanzlei gesamthaft einzureichen.

2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

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