113.111
GpR
CH-SO
§ 135 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 3. Unterstützung durch Einwohnergemeinden
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 135 GpR · 3. Unterstützung durch Einwohnergemeinden
1. Einwohnergemeinden, die eine Initiative unterstützen wollen, müssen die Unterschriftenliste aufgrund eines Gemeindebeschlusses durch den Gemeindepräsidenten oder durch die Gemeindepräsidentin und den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin unterzeichnen und einen Protokollauszug beilegen.
2. Der Gemeindebeschluss geht von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament aus.