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113.111 GpR CH-SO

§ 134 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - bb) Verfahren

Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
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§ 134 GpR · bb) Verfahren

1. Die Amtsperson streicht unter Angabe des Grundes die Unterschriften, welche die Voraussetzungen von § 132 nicht erfüllen.

2. Sie bescheinigt die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden, datiert und unterzeichnet die Bescheinigung und fügt den Amtsstempel oder die Bezeichnung ihrer amtlichen Stellung bei.

3. Die Bescheinigung kann für mehrere Unterschriftenlisten gesamthaft ausgestellt werden.

4. Die Behörde hat die Unterschriftenliste spätestens nach 10 Tagen den Einreichenden zurückzugeben.

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