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113.111 GpR CH-SO

§ 133 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - b) Stimmrechtsbescheinigung aa) Grundsatz und Zuständigkeit

Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
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§ 133 GpR · b) Stimmrechtsbescheinigung aa) Grundsatz und Zuständigkeit

1. Die Unterschrift wird nur anerkannt, wenn die Amtsperson der Einwohnergemeinde bescheinigt, dass die unterzeichnende Person bei Eingang der Unterschriftenliste ihr Stimmrechtsdomizil in der genannten Gemeinde hat und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

2. Zuständig zur Stimmrechtsbescheinigung sind der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, der Gemeindeschreiber und sein Stellvertreter oder die Gemeindeschreiberin und ihre Stellvertreterin, der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin und der Schriftenkontrollführer oder die Schriftenkontrollführerin.

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