113.111
GpR
CH-SO
§ 132 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Unterstützung durch Stimmberechtigte a) Unterzeichnung
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 132 GpR · 2. Unterstützung durch Stimmberechtigte a) Unterzeichnung
1. Wer ein Initiativbegehren unterstützen will, muss die Unterschriftenliste handschriftlich und leserlich mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse ausfüllen und seine eigenhändige Unterschrift beifügen.
2. Das gleiche Initiativbegehren darf nur einmal unterzeichnet werden. Die Unterzeichnung im Namen Dritter ist untersagt.
3. Auf einer Unterschriftenliste dürfen nur stimmberechtigte Personen der genannten Einwohnergemeinde unterzeichnen.