Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 130 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - c) Formelle Vorprüfung

Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
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§ 130 GpR · c) Formelle Vorprüfung

1. Die Staatskanzlei prüft, ob die vorgesehene Unterschriftenliste den Vorschriften der Verfassung und dieses Gesetzes entspricht. Sie teilt das Ergebnis der Prüfung dem Initiativkomitee mit.

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