113.111
GpR
CH-SO
§ 129 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - b) Anmeldung
Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
§ 129 GpR · b) Anmeldung
1. Das Initiativbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung bei der Staatskanzlei angemeldet werden.
2. Die Anmeldung muss enthalten
a) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens;
b) ein Verzeichnis der Mitglieder des Initiativkomitees mit Name, Vorname, Jahrgang und Adresse;
c) eine allfällige kurze Begründung;
d) die Rückzugsklausel;
e) Bestätigungen, dass alle Mitglieder des Initiativkomitees im Kanton stimmberechtigt sind.