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113.111 GpR CH-SO

§ 129 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - b) Anmeldung

Volksinitiative, Volksauftrag und fakultatives Referendum
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§ 129 GpR · b) Anmeldung

1. Das Initiativbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung bei der Staatskanzlei angemeldet werden.

2. Die Anmeldung muss enthalten

a) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens;

b) ein Verzeichnis der Mitglieder des Initiativkomitees mit Name, Vorname, Jahrgang und Adresse;

c) eine allfällige kurze Begründung;

d) die Rückzugsklausel;

e) Bestätigungen, dass alle Mitglieder des Initiativkomitees im Kanton stimmberechtigt sind.

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