§ 128 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Volksinitiative 1. Vorverfahren a) Unterschriftenliste
§ 128 GpR · I. Volksinitiative 1. Vorverfahren a) Unterschriftenliste
1. Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben enthalten
a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
b) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens;
c) das Datum der amtlichen Publikation des Initiativtextes,
d) die Namen und Adressen von mindestens sieben im Kanton stimmberechtigten Urhebern oder Urheberinnen der Initiative (Initiativkomitee);
e) die Rückzugsklausel;
f) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
2. Die Unterschriftenliste kann weitere Angaben, namentlich eine kurze Begründung des Initiativbegehrens enthalten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig.
3. Die Angaben nach Absatz 1 literae b-f und nach Absatz 2 müssen auf allen Unterschriftenlisten gleich lauten.