§ 127 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Nachnomination und Ersatzwahlen
§ 127 GpR · II. Nachnomination und Ersatzwahlen
1. Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, hat die Eingabestelle die Listenvertretung aufzufordern, innert einer angemessenen Frist einen Wahlvorschlag einzureichen.
2. Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller noch stimmberechtigten Unterzeichnenden der Liste. War die Partei bei der Einreichung des Wahlvorschlags vom Beibringen der Unterschriften dispensiert (§ 38 Abs. 1 Satz 3), so kann der Vorstand der kantonalen Partei bzw. bei kommunalen Wahlen der Vorstand der Ortspartei, welche die betreffende Liste einreichte, einen Wahlvorschlag unterbreiten. Sofern bei kommunalen Wahlen keine politische Gruppierung mehr existiert, kann der Gemeinderat einen Wahlvorschlag unterbreiten.
3. Der oder die Vorgeschlagene gilt als in stiller Wahl gewählt.
4. Kommt auf diese Weise kein Vorschlag zustande, so hat eine Ersatzwahl zu erfolgen, und zwar nach dem Majorzwahlverfahren, wenn es sich um ein einziges Mandat handelt, und nach dem Proporzwahlverfahren, wenn gleichzeitig mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen zu wählen sind.
4bis. Die für eine Ersatzwahl Vorgeschlagenen gelten als in stiller Wahl gewählt, wenn nicht mehr Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl vorgeschlagen werden als Stellen zu besetzen sind.
5. Die Namen der Gewählten sind von der Eingabestelle zu publizieren.