113.111
GpR
CH-SO
§ 124 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Vernichtung
Die Aufbewahrung der Zählbögen, Wahl- und Stimmzettelpakete, Wahlvorschläge und Protokolle
§ 124 GpR · 2. Vernichtung
1. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat die für die Aufbewahrung zuständige Amtsstelle die Zählbögen sowie die Wahl- und Stimmzettelpakete ungeöffnet zu vernichten.