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113.111 GpR CH-SO

§ 124 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Vernichtung

Die Aufbewahrung der Zählbögen, Wahl- und Stimmzettelpakete, Wahlvorschläge und Protokolle
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§ 124 GpR · 2. Vernichtung

1. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat die für die Aufbewahrung zuständige Amtsstelle die Zählbögen sowie die Wahl- und Stimmzettelpakete ungeöffnet zu vernichten.

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