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113.111 GpR CH-SO

§ 123 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)

Die Aufbewahrung der Zählbögen, Wahl- und Stimmzettelpakete, Wahlvorschläge und Protokolle
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§ 123 GpR

1. Bei eidgenössischen Abstimmungen dauert die Aufbewahrung bis zur erfolgten Erwahrung der Ergebnisse durch den Bundesrat.

2. Bei den Nationalrats-, Kantonsrats- und Regierungsratswahlen dauert die Aufbewahrung bis zur Feststellung, dass die Wahl- und Stimmzettel zur amtlichen statistischen Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.

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