113.111
GpR
CH-SO
§ 122 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Zählbögen sowie Wahl- und Stimmzettelpakete 1. Aufbewahrung
Die Aufbewahrung der Zählbögen, Wahl- und Stimmzettelpakete, Wahlvorschläge und Protokolle
§ 122 GpR · I. Zählbögen sowie Wahl- und Stimmzettelpakete 1. Aufbewahrung
1. Die Zählbögen sowie die Wahl- und Stimmzettelpakete sind von der Staatskanzlei, dem Oberamt oder den Gemeinden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufzubewahren.