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113.111 GpR CH-SO

§ 122 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Zählbögen sowie Wahl- und Stimmzettelpakete 1. Aufbewahrung

Die Aufbewahrung der Zählbögen, Wahl- und Stimmzettelpakete, Wahlvorschläge und Protokolle
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§ 122 GpR · I. Zählbögen sowie Wahl- und Stimmzettelpakete 1. Aufbewahrung

1. Die Zählbögen sowie die Wahl- und Stimmzettelpakete sind von der Staatskanzlei, dem Oberamt oder den Gemeinden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufzubewahren.

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