113.111
GpR
CH-SO
§ 121 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Publikationen
Die Validierung der Wahlen, die Erwahrung der Abstimmungsergebnisse und die Publikation
§ 121 GpR · III. Publikationen
1. Die Ergebnisse der Wahlen und die Validierung sowie die Abstimmungsergebnisse und die Erwahrung sind zu publizieren.