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113.111 GpR CH-SO

§ 121 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Publikationen

Die Validierung der Wahlen, die Erwahrung der Abstimmungsergebnisse und die Publikation
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§ 121 GpR · III. Publikationen

1. Die Ergebnisse der Wahlen und die Validierung sowie die Abstimmungsergebnisse und die Erwahrung sind zu publizieren.

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