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113.111 GpR CH-SO

§ 120 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Erwahrung der Abstimmungsergebnisse

Die Validierung der Wahlen, die Erwahrung der Abstimmungsergebnisse und die Publikation
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§ 120 GpR · II. Erwahrung der Abstimmungsergebnisse

1. Die Staatskanzlei erklärt auf Grund der Protokolle die kantonalen Abstimmungsvorlagen als angenommen oder verworfen.

2. Bei Gemeindeabstimmungen erwahrt das Gemeindepräsidium die Abstimmungsergebnisse.

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