113.111
GpR
CH-SO
§ 120 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
Die Validierung der Wahlen, die Erwahrung der Abstimmungsergebnisse und die Publikation
§ 120 GpR · II. Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
1. Die Staatskanzlei erklärt auf Grund der Protokolle die kantonalen Abstimmungsvorlagen als angenommen oder verworfen.
2. Bei Gemeindeabstimmungen erwahrt das Gemeindepräsidium die Abstimmungsergebnisse.