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113.111 GpR CH-SO

§ 12 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - V. Datenschutz

Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Das Stimmregister
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§ 12 GpR · V. Datenschutz

1. Angaben für die Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbescheinigungen zu Initiativen, Referenden und Volksaufträgen sind zu vernichten, wenn sie für die amtliche Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.

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