113.111
GpR
CH-SO
§ 12 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - V. Datenschutz
Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Das Stimmregister
§ 12 GpR · V. Datenschutz
1. Angaben für die Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbescheinigungen zu Initiativen, Referenden und Volksaufträgen sind zu vernichten, wenn sie für die amtliche Bearbeitung nicht mehr benötigt werden.