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113.111 GpR CH-SO

§ 119 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Validierung der Wahlen

Die Validierung der Wahlen, die Erwahrung der Abstimmungsergebnisse und die Publikation
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§ 119 GpR · I. Validierung der Wahlen

1. Die Validierung der Wahlen erfolgt

a) bei den Kantonsrats- und Regierungsratswahlen durch den Kantonsrat;

b) bei den Ständeratswahlen durch den Regierungsrat;

c) bei den regionalen Wahlen durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes;

d) bei den Gemeindewahlen durch den Gemeinderat; bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation durch das Gemeindeparlament.

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