113.111
GpR
CH-SO
§ 119 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Validierung der Wahlen
Die Validierung der Wahlen, die Erwahrung der Abstimmungsergebnisse und die Publikation
§ 119 GpR · I. Validierung der Wahlen
1. Die Validierung der Wahlen erfolgt
a) bei den Kantonsrats- und Regierungsratswahlen durch den Kantonsrat;
b) bei den Ständeratswahlen durch den Regierungsrat;
c) bei den regionalen Wahlen durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes;
d) bei den Gemeindewahlen durch den Gemeinderat; bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation durch das Gemeindeparlament.