Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 118 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Verwandtschaftliche Unvereinbarkeit der Gewählten

Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Unvereinbarkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (187 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 118 GpR · II. Verwandtschaftliche Unvereinbarkeit der Gewählten

1. Werden wegen Verwandtschaft nicht wählbare Personen in Behörden oder Ämter gewählt, so hat die nach § 119 zuständige Behörde zunächst eine Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Erledigung anzuordnen.

2. Wenn keine Einigung zustande kommt, hat die Behörde zu entscheiden, welche Wahl dahinfällt. Dabei sind in erster Linie bisherige Inhaber oder Inhaberinnen hauptamtlicher Stellen und danach die übrigen bisherigen Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen oder Behördemitglieder zu bestätigen. Von zwei bisherigen Amtsinhabern oder Amtsinhaberinnen oder Behördemitgliedern hat das Vorrecht, wer länger im Amte ist, von zwei Neugewählten im Falle von Majorzwahlen, wer am meisten Stimmen auf sich vereinigte, im Falle von Proporzwahlen, wer im Verhältnis zur Listenstimmenzahl der Partei das bessere Resultat aufweist.

← § 117 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Wahlen und Abstimmungen § 119 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →